Do's and Don'ts im Musikbiz - Teil 2
Zweiter Teil: Urheberrechtsschutz | von Rechtsanwalt Thorsten Majer
Zunächst einmal sei gesagt, dass in Deutschland der Urheberrechtsschutz an einem Text oder Beat oder was auch immer bereits mit der sinnlichen Wahrnehmbarkeit des jeweiligen Werkes entsteht – sprich, sobald man das geistige Produkt hören, lesen, fühlen oder schmecken kann. Es bedarf also keiner Fixierung auf einem körperlichen Ausdrucksmedium, wie es zum Beispiel in der USA der Fall ist – also muss man den Beat (rein theoretisch) weder auf CD brennen, noch in einer Datei speichern. Falls man übrigens mit dem Beat auf den amerikanischen Markt will, ist es dringend zu empfehlen, das jeweilige Urheberrecht bzw. den Beat registrieren zu lassen, da man ansonsten nicht die im dortigen Copyright Act (Urheberrechtsgesetz) ver-ankerten Schadensersatzansprüche (inklusive immenser Anwaltskosten) geltend machen kann.
Beim Thema Beweissicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Hinterlegung des jeweiligen Werkes bei einem Notar oder einem Anwalt ist ein guter Anfang aber keine wasserdichte Lösung, da keiner von beiden bestätigen kann, dass der Beat wirklich vom Überbringer geschaffen wurde oder dass das Werk eine schutzfähige Qualität bzw. Neuheit aufweist. Es wird damit lediglich bewiesen, dass am Hinterlegungsdatum der Überbringer im Besitz des Werkes war.
Wenn das Werk schließlich veröffentlicht wird, ist anzuraten, den Urheber in der branchenüblichen Weise (Name oder Künstlername) auf dem Werk als eben solchen zu vermerken (der wohl bekannte Copyright-Hinweis hat damit nichts zu tun und dient anderen Zwecken, vordergründig dem, dass Schutz in Ländern beansprucht wird, die „nur“ Mitglied des WUA (Welturheberrechtsabkommen) sind. „Erschienen“ im Sinne des § 6 Abs.2 UrhG ist das Werk bei Tonträgern, welche für den Handel bestimmt sind, übrigens erst, wenn zwischen 300 und 500 Stück gepresst wurden (500 Stück ist die übliche Mindestbestellmenge bei Presswerken). Das Erscheinen im Sinne des UrhG ist deshalb interessant, weil dieser Begriff im UrhG immer wieder auftaucht und dabei meist schutzbegründende oder auch schutzmindernde Auswirkungen hat (vor allem § 10 Abs.1 UrhG – Vermutung der Urheberschaft des auf dem erschienenen Werk Vermerkten).
Auch wenn Einzelheiten noch umstritten sind, so sei bemerkt, dass auch das Präsentieren von Werken auf Online-Portalen (dazu zählt auch WebBeatz), sowohl im Download- als auch im Streamingverfahren den „Tatbestand“ des Erscheinens grundsätzlich erfüllt. Bei entsprechender Protokollierung des Online-Verfügbarmachens und allem was damit zusammenhängt, kann also auch das beweissichernde Zwecke erfüllen.
Selbst die ausführlich anmutende Darstellung dieses Themenbereichs ist selbstverständlich noch als relativ oberflächlich zu betrachten. Und sicher nicht nur aus Eigennutz, sondern vor allem zu Eurem Wohl, muss ich Euch raten: lasst Euch anwaltlich beraten!
von RA Thorsten Majer










