Do's and Don'ts im Musikbiz - Teil 3
Dritter Teil: Nutzung von Samples | von Rechtsanwalt Thorsten Majer
Grundsätzlich sei gesagt, dass auch (kurze) Samples dem Urheberrecht unterliegen. Gar keine Sorgen muss man sich lediglich bei so genannten „kleinsten Tonelementen“ machen. Aha, werdet Ihr sagen – und wo ist da die Grenze? Tja, das kann man so ohne weiteres nicht sagen. Bei der Prüfung, ob ein Sample dem Schutz des Urheberrechts nun unterliegt oder nicht, muss man wohl wieder auf die allgemeinen Auslegungshilfen des Urheberrechts zurückgreifen. Das bedeutet, dass die Samples und damit das Werk, also der Track, aus dem man das Sample entlehnt hat, im Vergleich zu dem neuen „Drum-herum“ des selber erstellten Tracks, eher verblassen und nicht mehr als tragende Säule des neuen Werkes anzusehen sind.
Als greifbares Beispiel sei immerhin die Cowbell-Einleitung (von zB „Honky Tonk Women“ und „Sympathy for the devil“) genannt, deren Übernahme vom OLG Hamburg nicht (!) als Urheberrechtsverletzung gewertet wurde.
Und wie mittlerweile üblich, schließe ich mit der Mischung aus väterlicher Sorge und minimalem Eigennutz
lasst Euch anwaltlich beraten!








